Allgemeine verfügbare Rechstbehelfe/Rechtsmittel im Falle von Streitigkeiten zwischen den zuständigen Behörden und den Dienstleistungserbringern in Verwaltungsverfahren gemäß Allgemeinem Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG)


Sofern nicht die Verwaltungsvorschriften etwas anderes regeln gilt Folgendes:

Steht ein Instanzenzug offen, ist grundsätzlich gegen einen Bescheid eine Berufung bzw. gegen einen Mandatsbescheid eine Vorstellung zulässig. Die Berufung bzw. Vorstellung ist binnen zwei Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Berufung hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten. Eine Berufung ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Berufung verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die im Falle der Anfechtbarkeit des Bescheids die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Ist der Bescheid nicht mehr anfechtbar, hat die Rechtsmittelbelehrung darauf hinzuweisen, dass eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshofes und den Verwaltungsgerichtshof (sofern diese Angelegenheit nicht von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist) gerichtet werden kann. Zusätzlich ist auf die einzuhaltende Frist (6 Wochen), die Gebühr (220,-- Euro) und auf das Erfordernis der Unterschrift eines Rechtsanwaltes hinzuweisen.
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