Heilvorkommen - Nutzungsbewilligung

Allgemeine Information

Die Nutzung von Heilvorkommen bedarf einer Bewilligung durch einen Bescheid der Landesregierung. Das Bewilligungsverfahren ist über Antrag des Eigentümers oder Nutzungsberechtigten des Heilvorkommens einzuleiten.

Fristen

keine

Voraussetzungen

Eine Nutzungsbewilligung ist zu erteilen, wenn

  • die Anerkennung als Heilvorkommen vorliegt;
  • die hygienisch und technisch einwandfreie Fassung der Heilquellen oder die hygienisch und technisch einwandfreie Gewinnung bzw. Aufbereitung der Produkte eines Heilvorkommens nachgewiesen wird;
  • bei ortsgebundener Nutzung eines Heilvorkommens mit Inhaltsstoffen flüchtiger oder leicht veränderlicher Natur, die für die Heilwirkung von Bedeutung sind, gewährleistet ist, dass auch am Ort der Anwendung der Mindestgehalt vorhanden ist;
  • ein Entzug von unerwünschten Wasserinhaltsstoffen von Heilquellen nur insoweit erfolgt, als die für die Heilwirkung maßgeblichen Merkmale dabei nicht verändert werden.

Der Antragsteller hat die Voraussetzungen der letzten drei Punkte durch ein schriftliches Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen. Die Nachweise dürfen im Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

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