Jugendwohlfahrt - Eignungsfeststellung zur Erfüllung privatrechtlicher Aufgaben

Allgemeine Information

Der Träger der Jugendwohlfahrt ist das Land Niederösterreich. Im NÖ Jugendwohlfahrtsgesetz 1991 sind die Ziele und Aufgaben beschrieben. Zu deren Erfüllung bedient sich das Land entweder eigener Behörden, Einrichtungen oder zieht private Träger heran. Das Land soll zur Erfüllung privatrechtlicher Aufgaben dann Einrichtungen der freien Jugendwohlfahrt heranziehen, wenn ihre Eignung hiezu mit Bescheid festgestellt ist und der freie Jugendwohlfahrtsträger die Aufgaben im Sinn der Grundsätze und Zielsetzungen dieses Gesetzes besser und auf Dauer wirtschaftlicher als der öffentliche Träger durchführen kann. Die Landesregierung stellt auf Antrag eines Trägers der freien Jugendwohlfahrt fest, ob dessen Einrichtung zur Erfüllung privatrechtlicher Aufgaben der öffentlichen Jugendwohlfahrt geeignet ist.

Fristen

keine

Voraussetzungen

Der Antrag muss enthalten:

  • Angaben über den Träger der Einrichtung und die organisatorischen Rahmenbedingungen
  • Konzept mit Darstellung der Aufgaben und Zieldefinitionen
  • Betriebsbeschreibung
  • Angaben zur personellen und fachlichen Ausstattung
  • Finanzkonzept

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

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