Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden (anzuzeigen):
- jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;
- jeden Wechsel im Bereich der Leitung der Einrichtung oder einer Betreuungsperson (Ausbildungsnachweis);
- jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung.