Kindergarten - Widmungsaufhebung

Allgemeine Information

Die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke ist der Landesregierung anzuzeigen. Die Landesregierung kann binnen 3 Monaten diese Maßnahme untersagen, wenn dadurch die Interessen des Kindergartens beeinträchtigt sind.

Fristen

keine

Voraussetzungen

Anzeige

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Zum Seitenanfang top