Leitungsrechte und Enteignung

Allgemeine Information

Wer eine elektrische Leitungsanlage betreiben will, kann bei der Behörde die Einräumung von Leitungsrechten an Grundstücken bzw. die Enteignung beantragen, wenn dies für die Errichtung der Leitungsanlage notwendig ist und keine privatrechtliche Vereinbarung erzielt werden kann.

Die Enteignung ist für den Fall vorgesehen, dass der Bestand der Leitungsanlage an einem bestimmten Ort aus zwingenden technischen Gründen erforderlich ist oder eine Verlegung der Leitung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre. Andernfalls ist die Einräumung von Leitungsrechten vorgesehen.

Die Einräumung von Leitungsrechten und die Enteignung erfolgt durch Bescheid der Behörde, ebenso die Festsetzung der Entschädigung.

Die Enteignung kann umfassen

  • die Bestellung von Dienstbarkeiten an unbeweglichen Sachen
  • die Abtretung von Eigentum an Grundstücken
  • die Abtretung, Einschränkung oder Aufhebung anderer dinglicher Rechte an unbeweglichen Sachen.

Leitungsrechte umfassen das Recht auf

  • Errichtung, Erhaltung, Betrieb von Leitungsstützpunkten, Schalt- und Umspannanlagen, sonstigen Leitungsobjekten samt Zubehör,
  • Führung, Erhaltung und Betrieb von Leitungsanlagen im Luftraum oder unter der Erde,
  • Ausästung
  • den Zugang und die Zufahrt von öffentlichen Wegen zu der ausgeführten Anlage.

Fristen

Die Behörde hat binnen sechs Monaten nach Vorliegen eines vollständigen Antrages zu entscheiden.

Voraussetzungen

Im Antrag auf behördliche Einräumung von Leitungsrechten oder auf Enteignung ist anzuführen:

  • welche Grundstücke sind vom Leitungsrecht betroffen (Angabe von Katastralgemeinde und Grundstücksnummer, Namen und Anschrift der Eigentümer und sonstigen dinglich Berechtigten) und
  • welche Rechte soll das Leitungsrecht umfassen.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

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