Geschicklichkeitsautomaten - Bewilligung der Aufstellung und des Betriebes

Allgemeine Information

Im Bundesland Niederösterreich bedarf die Aufstellung und der Betrieb von Ge-schicklichkeitsautomaten, das sind Spielautomaten, bei denen bei Erreichen eines bestimmten Spielerfolges keine Gewinne ausbezahlt oder ausgefolgt werden, die nur der Erprobung der eigenen Geschicklichkeit dienen und der Spielerfolg nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, einer behördlichen Bewilligung. Verboten sind die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten, deren Benützung eine Geringschätzung der Menschenwürde, eine Verrohung oder sonst eine Ver-letzung sittlichen Empfindens zur Folge haben könnte oder die Kriegshandlungen darstellen.

Fristen

keine

Voraussetzungen

Eine Bewilligung für Geschicklichkeitsautomaten (für maximal 5 Jahre) wird nur erteilt,

  • wenn aufgrund der Bauart des Geschicklichkeitsautomaten nicht zu befürchten ist, dass er eine verbotene Verwendung findet;
  • wenn das Spiel zur Erprobung der Geschicklichkeit des oder der Spieler geeignet ist und der einzusetzende Betrag der durchschnittlichen Zeitdauer eines Spieles angemessen ist;
  • wenn durch die Aufstellung oder den Betrieb eines Geschicklichkeits-automaten nicht eine Verletzung öffentlicher Interessen, wie insbesondere des Jugendschutzes zu befürchten ist;
  • wenn der Geschicklichkeitsautomat mit einer Seriennummer ausgestattet ist;
  • natürlichen Personen, die die österreichische Staatsbürgerschaft oder die Staatsangehörigkeit eines anderen EWR-Mitgliedstaates besitzen, das 21. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz in einem EWR-Mitgliedsstaat haben, oder juristischen Personen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat des EWR, die einen Geschäftsleiter, der für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes verantwortlich ist, bestellt haben, der einen Wohnsitz in einem EWR- Mitgliedsstaat hat und
  • wenn natürliche Personen oder der Geschäftsleiter eigenberechtigt und berechtigt sind, ihr Vermögen selbst zu verwalten, nicht zu Trunksucht oder Missbrauch von Suchtgiften neigen und auf Grund ihres bisherigen Verhaltens erkennen lassen, dass sie die für die Ausübung der Bewilligung erforderliche Verlässlichkeit besitzen.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

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