Stationäre bzw. teilstationäre Einrichtung - Betriebsbewilligung

Allgemeine Information

Teilstationäre und stationäre Einrichtungen bedürfen nach Erteilung der Errichtungsbewilligung und vor tatsächlicher Inbetriebnahme zur ihrem Betrieb einer Bewilligung der Abteilung Soziales nach dem NÖ SHG 2000.

Unter teilstationäre oder stationäre Dienste fallen laut Definition folgende Einrichtungen:

Teilstationäre Dienste:
Das sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit.

Es sind dies insbesondere:

  • Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
  • Tagesstätten für ältere Menschen

Stationäre Dienste:
Das sind Einrichtungen zur dauernden oder kurzzeitigen Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege von Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).

Stationäre Dienste umfassen:

  • Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
  • Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
  • Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen

Auf Antrag können Abweichungen von der erteilten Errichtungsbewilligung im Betriebsbewilligungsverfahren genehmigt werden, wenn diese geringfügig sind und dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt wird. Seitens der Abteilung Soziales wird darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der betrieblichen Anlage durch Um-, Zu- oder Ausbauten neben einer neuerlichen Bewilligung der Einrichtung auch eine neuerliche Bewilligung des Betriebes seitens des Projektanten zu erwirken ist.

Die Bewilligung für die Errichtung und die Bewilligung für den Betrieb einer teilstationären oder stationären Einrichtung ist grundsätzlich getrennt zu erteilen.

Fristen

Die Bewilligung ist vor der beabsichtigten Inbetriebnahme einer sozialen Einrichtung zu erwirken.

Voraussetzungen

Die Bewilligung zum Betrieb einer teilstationären oder stationären Einrichtung ist über Antrag des Bewilligungswerbers zu erteilen, wenn

  • die Behörde anlässlich eines Ortsaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung festgestellt hat, dass die Ausführung der Sozialhilfeeinrichtung gemäß der erteilten Errichtungsbewilligung erfolgt ist,
  • eine fachlich geeignete Person für die Leitung der Sozialhilfeeinrichtung bestellt wurde,
  • ausreichend und entsprechend ausgebildetes Personal – bezogen auf den zu betreuenden Personenkreis und die vorgesehenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen – für den Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zur Verfügung steht,
  • die für den inneren Bereich der Sozialhilfeeinrichtung erforderliche Hausordnung, welche in groben Zügen Tagesablauf, das Therapie- und Betreuungsangebot und die personelle Verantwortlichkeit wiederzugeben hat, vorliegt sowie
  • die baubehördliche Benützungsbewilligung.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

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