Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, KWK Anlagen - Benennung

Allgemeine Information

Der Netzbetreiber hat dem Betreiber einer KWK-Anlage, die an sein Netz angeschlossen ist, Herkunftsnachweise für die von ihm eingespeiste elektrische Energie auszustellen. Voraussetzung dafür ist, dass die KWK-Anlage durch die Behörde mit Bescheid benannt ist. Eine KWK-Anlage ist eine Anlage, in der gleichzeitig thermische Energie und elektrische Energie und/oder mechanische Energie in einem Prozess erzeugt wird.

Fristen

Die Behörde hat binnen sechs Monaten nach Vorliegen eines vollständigen Antrages zu entscheiden.

Voraussetzungen

Es können nur „hocheffiziente KWK-Anlagen“ mit Bescheid benannt werden, welche bestimmte Wirkungsgrad-Referenzwerte erfüllen. Solange nicht durch die NÖ Landesregierung Wirkungsgrad-Referenzwerte für die getrennte Erzeugung von Strom und Wärme mit Verordnung festgelegt sind, sind der Benennung die in Artikel 4 der Richtlinie 2004/8/EG („KWK-Richtlinie“) festgelegten harmonisierten Wirkungsgrad-Referenzwerte zugrunde zu legen.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

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