Schischulbetriebsbewilligung - Fortbetriebsrecht - Anzeige

Allgemeine Information

Die Schischulbetriebsbewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Verlassenschaft, den erbberechtigten überlebenden Ehegatten, die überlebenden erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder, d.h. durch Fortbetriebsberechtigte, ausgeübt werden; mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat; die Fortbetriebsberechtigten haben den Fortbetrieb der Bewilligungsbehörde anzuzeigen;

Ein Fortbetriebsberechtigter kann einen Stellvertreter namhaft machen, wenn er die gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, Eigenberechtigung, Vollendung 24. Lebensjahr, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung und praktische Betätigung) nicht selbst erfüllt;

Die Schischulbetriebsbewilligung für Gesellschaften darf unter bestimmten Voraussetzungen nach Ausscheiden des Geschäftsführers bis zur Bestellung eines neuen Gesellschafters ausgeübt werden;

Fristen

Die Anzeige hat vor dem beabsichtigen Fortbetrieb bzw. vor dem Ausscheiden des Geschäftsführers der Gesellschaft zu erfolgen;

Voraussetzungen

  • Tod des Bewilligungsinhabers; Fortbetriebsberechtigte können in diesem Fall nur sein: Verlassenschaft, den erbberechtigten überlebenden Ehegatten, die überlebenden erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder;
  • gemeinschaftlicher Fortbetrieb nur dann, wenn der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat;
  • Wenn einer der Fortbetriebsberechtigten die Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, Eigenberechtigung, Vollendung 24. Lebensjahr, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung und praktische Betätigung) nicht selbst erfüllt, kann er einen Stellvertreter namhaft machen;
  • Die Vorschriften über die Fortbetriebsrechte der österreichischen GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994 in der Fassung BGBL. I Nr. 88/2000 sind sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Fortbetrieb nur bis zum Ablauf der fünftfolgenden Wintersaison zulässig ist;
  • Bei Ausscheiden des Geschäftsführers einer Gesellschaft, die Inhaber einer Schischulbetriebsbewilligung ist, bis zur Bestellung eines neuen Geschäftsführers, längstens jedoch ein Monat ; die Bewilligungsbehörde darf die Monatsfrist in berücksichtigungswürdigen Fällen und wenn dies zur Aufrechterhaltung des Schischulbetriebes in einem Schigebiet erforderlich ist, bis zum Beginn der folgenden Schisaison (1. Dezember ) verlängern; scheidet der Geschäftsführer jedoch zwischen Mai und Oktober aus, ist längstens bis 1.Dezember dieses Jahres ein neuer Geschäftsführer zu bestellen;

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

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