Stationäre bzw. teilstationäre Einrichtung - Errichtungsbewilligung

Allgemeine Information

Teilstationäre und stationäre Einrichtungen bedürfen zu ihrer Errichtung einer Bewilligung der Abteilung Soziales nach dem NÖ SHG 2000.

Unter Errichtung ist sowohl der Neu-, Zu- oder Umbau eines Gebäudes, als auch die Verwendung eines bestehenden, nicht als Sozialhilfeeinrichtung gewidmeten Gebäudes für Zwecke der Sozialhilfe zu verstehen.

Unter teilstationäre oder stationäre Dienste fallen laut Definition folgende Einrichtungen:

Teilstationäre Dienste:
Das sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit.

Es sind dies insbesondere:

  • Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
  • Tagesstätten für ältere Menschen

Stationäre Dienste:
Das sind Einrichtungen zur dauernden oder kurzzeitigen Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege von Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).

Stationäre Dienste umfassen:

  • Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
  • Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
  • Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen

Auf Antrag können Abweichungen von der erteilten Errichtungsbewilligung genehmigt werden, wenn diese geringfügig sind und dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt wird. Seitens der Abteilung Soziales wird darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der betrieblichen Anlage durch Um-, Zu- oder Ausbauten eine neuerliche Bewilligung der Einrichtung (Errichtung und Betrieb) seitens des Projektanten zu erwirken ist.

Die Bewilligung für die Errichtung und die Bewilligung für den Betrieb einer teilstationären oder stationären Einrichtung ist grundsätzlich getrennt zu erteilen.

Fristen

Die Bewilligung ist vor der beabsichtigten Errichtung einer sozialen Einrichtung zu erwirken.

Voraussetzungen

Die Bewilligung zur Errichtung einer teilstationären oder stationären Einrichtung ist über Antrag des Bewilligungswerbers zu erteilen, wenn

  • die bauliche oder ausstattungsmäßige Planung der Anlage des Gebäudes, allenfalls unter Auflagen (bezogen auf die jeweiligen besonderen Erfordernisse und die Anzahl der zu betreuenden Personen), die Durchführung einer fachgerechten Sozialhilfe zulässt,
  • das Eigentumsrecht oder sonstige Rechte zur Benützung der für die Sozialhilfeeinrichtung in Betracht kommenden Anlagen nachgewiesen ist,
  • eine erforderliche baubehördliche Bewilligung erteilt wurde,
  • die zivilrechtlichen und finanziellen Grundlagen die Errichtung der Sozialhilfeeinrichtung zulassen,
  • Anzahl, Ausbildung und Funktion des für die Sozialhilfeeinrichtung vorgesehenen Personals mit dem Raum- und Funktionsprogramm der Einrichtung übereinstimmen.

Der Antrag hat die zur Beurteilung der oben genannten Voraussetzungen für die Bewilligung erforderlichen Unterlagen, sowie folgende Angaben zu beinhalten:

  • Personenkreis, für den die Sozialhilfeeinrichtung bestimmt ist,
  • Höchstzahl der zu betreuenden Personen,
  • Aufstellung, welche Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen vorgesehen sind,
  • planlich und beschreibungsmäßig dargestelltes Raum- und Funktionsprogramm,
  • Finanzierungsplan über die Errichtungs- und Ausstattungskosten sowie die Betriebskosten,
  • Gutachten über das Vorliegen eines ausreichenden Brandschutzes und
  • Strafregisterauskunft des Antragstellers.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

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