höhlenführer

Allgemeine Information

Bescheidmäßige Zulassung zur Ablegung der Höhlenführerprüfung, um als Führer in besonders geschützten Höhlen tätig sein zu dürfen.

Erforderliche Unterlagen:

1. Geburtsurkunde

2. ärztliches Zeugnis über die Eignung als Höhlenführer

3. Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als 6 Monate ist

4. Nachweis einer mindestens 2-jährigen Tätigkeit auf dem Gebiet der Höhlenkunde

Kosten:

Feste Stempelgebühr für Antrag und Beilagen, Landesverwaltungsabgabe für die Verleihung der Berechtigung

Verfahrensablauf:

Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich (formlos) persönlich oder durch Dritte (unter Vorlage einer

Vollmacht) unter Anschluss der oben genannten Unterlagen zu beantragen. Das Verfahren wird nach

Prüfung der Unterlagen mit Bescheid abgeschlossen.

Die Zulassung zur Prüfung ist schriftlich (formlos) persönlich oder durch Dritte (unter Vorlage einer

Vollmacht) unter Anschluss der oben genannten Unterlagen zu beantragen. Das Verfahren wird nach

Prüfung der Unterlagen mit Bescheid abgeschlossen.

Zusätzliche Informationen:

Die Ausübung des Berufes Höhlenführer ohne Aufweisung der erforderlichen Voraussetzungen ist

verwaltungsbehördlich strafbar.

Rechtsgrundlage(n):

§ 14d NÖ Naturschutzgesetz 2000

Fristen

Für den Antragsteller sind keine besonderen Fristen zu beachten. Die Behörde hat das Verfahren mit Bescheid der Landesregierung spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen abzuschließen.

Voraussetzungen

Antragstellung bei NÖ Landesregierung, gesundheitliche Eignung als Höhlenführer, positives Leumundszeugnis, mindestens 2-jährige Tätigkeit auf dem Gebiet der Höhlenkunde

Zusätzliche Informationen

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Zuständige Stelle

Amt

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