Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden (anzuzeigen):
- jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;
- jeden Wechsel im Bereich der Person des verantwortlichen Leiters der Einrichtung;
- jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung.
- jede Änderung der Bezeichnung der Einrichtung und des Inhaltes der Heimordnung.