Kinder- und Jugendheime sowie sonstige Einrichtungen - Änderungsanzeige

Allgemeine Information

Der Träger der Einrichtung unterliegt einer unverzüglichen Meldepflicht der Bewilligungsbehörde gegenüber.

Fristen

Die Meldung (Anzeige) muss schriftlich unverzüglich erfolgen.

Voraussetzungen

Der Träger der Einrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden (anzuzeigen):

  • jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;
  • jeden Wechsel im Bereich der Person des verantwortlichen Leiters der Einrichtung;
  • jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung.
  • jede Änderung der Bezeichnung der Einrichtung und des Inhaltes der Heimordnung.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

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