Abnahmeprüfung eines nicht gewerblich benutzten Aufzuges durch einen Aufzugsprüfer

Allgemeine Information

In Niederösterreich ist die Neuerrichtung oder die wesentliche Abänderung eines nicht gewerblich genutzten Aufzuges einer Abnahmeprüfung durch einen Aufzugsprüfer zu unterziehen. Diese Abnahmeprüfung ist vom Eigentümer des Aufzuges zu veranlassen und hat sich die Abnahmeprüfung auf die plangemäße Ausführung und die Einhaltung der in der Baubewilligung angeführten Auflagen zu beziehen.

Fristen

Innerhalb von 5 Jahren ab dem Beginn der Ausführung

Voraussetzungen

Der Aufzugseigentümer hat dem Aufzugsprüfer zur Abnahmeprüfung

  • je eine Ausfertigung oder Kopie der Baubewilligung und
  • ihrer den Aufzug betreffenden mit der Bezugsklausel versehenen Beilagen sowie
  • die notwendigen Hilfskräfte beizustellen.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

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