Schischulbetriebsbewilligung und Bergführerbefugnis - Diplomanerkennung - Antrag

Allgemeine Information

Die Bezirksverwaltungsbehörde muss auf Antrag einer Person (mit österreichischer Staatsbürgerschaft, mit der Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates oder mit der Schweizer Eidgenossenschaft, mit der Stellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 203/109/EG oder eines Familienangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/38/EG) im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung einer Schischulbetriebsbewilligung oder der Verleihung einer Bergführerbefugnis unter bestimmten Voraussetzungen aussprechen, ob und inwieweit ihre Qualifikation mit jener nach österreichischen Erfordernissen gleichwertig ist.

Die Bezirksverwaltungsbehörde hat unter bestimmten Voraussetzungen die Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorzuschreiben.

Die Bezirksverwaltungsbehörde muss dabei hinsichtlich des Anpassungslehrganges den Ort, den Inhalt, die Bewertung und hinsichtlich der Eignungsprüfung die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen, festlegen. Die Sachgebiete sind aufgrund eines Vergleiches zwischen der Ausbildung gem. österreichischen Erfordernissen und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers festzulegen.

Die antragstellende Person kann zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges und der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen.

Eine bereits ausgesprochene Anerkennung durch ein anderes Bundesland gilt auch für Niederösterreich.

Fristen

die Bezirksverwaltungsbehörde muss binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen (Antrag inkl. gesetzlich geforderte Unterlagen) bestätigen; gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen;

die Bezirksverwaltungsbehörde muss über den Antrag ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch nach vier Monaten entscheiden;

Voraussetzungen

Voraussetzungen für die Feststellung der Gleichwertigkeit:

  •  wenn diese Person Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise eines EU- oder EWR-MItgliedstaates oder der Schweizer Eidgenossenschaft vorlegt, die der Richtlinie 2005/36/EG entsprechen;
  • die antragstellende Person muss ihren Staatsbürgerschaftsnachweis vorlegen;
  • bei berechtigten Zweifeln an der Echtheit der Unterlagen kann die Bezirksverwaltungsbehörde von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen;

Voraussetzungen für die Vorschreibung eines Anpassungslehrganges (höchstens 20-tägig) oder einer Eignungsprüfung:

  • wenn sich die bisherige Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der Ausbildung gemäß österreichischen Erfordernissen unterscheiden;
  • der Beruf des Schischulbetreibers oder des Bergführers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten des jeweiligen Berufes nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat (Fächer, die sich wesentlich unterscheiden, sind jene deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufes ist und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer und Inhalt gegenüber der nach österreichischen Recht geforderten Ausbildung aufweist).
  • die im Rahmen einer Berufspraxis der antragstellenden Person erworbenen Kenntnisse können die für die Ausübung des Berufs wesentlichen Ausbildungsunterschiede nicht ganz oder nur teilweise ausgleichen.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

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