Veranstaltungen im Umherziehen - Bewilligung

Allgemeine Information

Im Bundesland Niederösterreich bedürfen Veranstalter, die beabsichtigen Veran-staltungen im Umherziehen (wie z.B. Schausteller, Zirkusbetreiber, Wandertheater, Wanderkinos, Warenausspielungen mittels eines Glücksspielapparates im Sinne des § 4 Abs. 3 Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989 i.d.F. BGBl. I Nr. 59/2001) durchzuführen, einer Bewilligung durch die Landesregierung.

Fristen

keine

Voraussetzungen

Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn

1.) der Veranstalter eigenberechtigt und verlässlich ist. Ist der Veranstalter eine juristische Person, eine Personengesellschaft des Handelsrechts oder eine eingetragene Erwerbsgesellschaft, so müssen jene Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind, eigenberechtigt und verlässlich sein.

Die erforderliche Verlässlichkeit fehlt jedenfalls dann, wenn

  • der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person wegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer drei Monate über-steigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tag-sätzen verurteilt worden ist und diese noch nicht getilgt ist oder
  • der Bewilligungswerber oder eine zur Vertretung nach außen berufene Person innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Mal wegen Verstößen gegen die Vorschriften des Veranstaltungswesens, des Jugendschutzes, des Sucht-mittelgesetzes, des Gewerbewesens oder nach vergleichbaren Normen anderer Bundesländer rechtskräftig bestraft worden ist und jeweils nach der Art der strafbaren Handlung ein Missbrauch bei der Durchführung von Veranstaltungen zu befürchten ist.

und

2.) der Antrag auf Bewilligung folgende Inhalte aufweist:

  • den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitiger gewöhnlicher Aufenthaltsort des Veranstalters und der gegebenenfalls vom Veranstalter namhaft gemachten Ansprechperson;
  • bei juristischen Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragenen Erwerbsgesellschaften die Bezeichnung und den Sitz der Gesellschaft sowie den Namen, Geburtsdatum, Staatsbürgerschaft, Wohnsitz oder derzeitigen gewöhnlichen Aufenthaltsort jener Personen, die zur Vertretung nach außen berufen sind;
  • eine Person (Veranstalter oder Ansprechperson), die während der Veranstaltung anwesend und für die Durchführung der Veranstaltung verantwortlich ist, wobei diese Ansprechperson vom Veranstalter durch Mitteilung an die Behörde bis zu einem Tag vor Beginn der Veranstaltung ausgetauscht werden kann;
  • die Bezeichnung und den Gegenstand der Veranstaltung;
  • wenn die Veranstaltung in Zelten oder ähnlichen mobilen Einrichtungen statt-findet oder die Nutzung technischer Geräte (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u. dgl.) durch den Besucher vorgesehen ist, eine Bescheinigung über die Zertifizierung des Zeltes, der mobilen Einrichtung oder des technischen Geräts durch eine im EWR oder in der Türkei akkreditierte Organisation zur Zertifizierung von Produkten (z.B. TÜV, österreichisches Normungsinstitut). Anstelle der Zertifizierung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung, in der die Veranstaltung stattfindet, kann auch eine Bestätigung eines Fachkundigen (Zivilingenieur, Baumeister, etc.), über die Stabilität und Eignung des Zeltes oder der mobilen Einrichtung für den Veranstaltungszweck vorgelegt werden;
  • den Nachweis der Bewilligung der Veranstaltungsbetriebsstätte, gegebenen-falls einen Überprüfungsbefund oder einen entsprechenden Nachweis gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 bis 3 NÖ Veranstaltungsgesetz (siehe Detailinformation);
  • ein sicherheits-, brandschutz- und ein rettungstechnisches Konzept, welche einen störungsfreien Ablauf der Veranstaltung gewährleisten;
  • den Nachweis des Bestehens einer ausreichenden Haftpflichtversicherung;
  • eine Erklärung (Bestätigung) des Veranstalters, dass alle sicherheitsrele-vanten bau- und bautechnischen Bestimmungen eingehalten werden.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

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