Bergführerbefugnis - Verleihung - Antrag

Allgemeine Information

Das erwerbsmäßige Führen und Begleiten von Personen bei Berg – und Schitouren sowie das erwerbsmäßige Unterweisen von Personen in den für Berg- und Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen setzt die Verleihung einer Befugnis als Bergführer durch die Bezirksverwaltungsbehörde voraus. Diese Befugnis wird einer Person unter bestimmten Voraussetzungen verliehen.

Das Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren sowie das Unterweisen von Personen in den für Berg- und Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen ist dann erwerbsmäßig, wenn es gegen Entgelt oder zur Erzielung eines sonstigen wirtschaftlichen Vorteils, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist, ausgeübt wird.

Fristen

Die Verleihung der Bergführerbefugnis ist vor dem beabsichtigten erwerbsmäßigen Führen und Begleiten von Personen bei Berg- und Schitouren sowie vor dem erwerbsmäßigen Unterweisen von Personen in den für Berg- und Schitouren erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnissen zu erwirken.

Voraussetzungen

  • die österreichische Staatsbürgerschaft, die Staatsbürgerschaft eines EU- oder EWR-Mitgliedsstaates oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft oder die Stellung eines langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen im Sinne der Richtlinie 2003/109/EG oder Familienangehörigen im Sinne des Artikel 24 der Richtlinie 2004/38/EG
  •  Eigenberechtigung
  • Zuverlässigkeit im Sinne der Gewerbeordnung 1994
  • Körperliche Eignung
  • Fachliche Befähigung (Abschlussprüfung gem. Anlage A.7 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und Kunst über die Eignungsprüfungen, Abschlussprüfungen und Befähigungsprüfungen an Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern) und praktische Betätigung
  • Abschluss einer Haftpflichtversicherung

Hinweis: Personen, die nicht die Österreichische Staatsbürgerschaft besitzen, können den Nachweis der Vertrauenswürdigkeit und Konkursfreiheit (Zuverlässigkeit) sowie der körperlichen Eignung auch durch eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Einrichtung ihres Heimat- oder Herkunftsstaates erbringen.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Zum Seitenanfang top