Horte - Änderungsanzeige

Allgemeine Information

Der Träger der Horteinrichtung ist der Bewilligungsbehörde gegenüber meldepflichtig (anzeigepflichtig).

Erforderliche Unterlagen

ja

Fristen

Die Meldung (Anzeige) muss schriftlich und unverzüglich erfolgen.

Kosten

nein

Voraussetzungen

Der Träger der Horteinrichtung hat der Bewilligungsbehörde folgende Umstände unverzüglich schriftlich zu melden (anzuzeigen):

  • jede Änderung der Einrichtung, wenn dadurch eine Änderung des der seinerzeitigen Bewilligung zugrunde gelegten Zustandes bewirkt wird;
  • jeden Wechsel im Bereich der Leitung der Einrichtung oder einer Betreuungsperson (Ausbildungsnachweis);
  • jede auch vorübergehende Schließung der Einrichtung.

Zum Formular

li8nk

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Authentifizierung und Signatur

ja

Rechtsbehelfe

nein

Hilfs- und Problemlösungsdienste

ja

Für den Inhalt verantwortlich

nein

Letzte Aktualisierung

ja
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