Pflegeplätze und Pflegeeinheiten - Betriebsbewilligung

Allgemeine Information

Pflegeeinheiten und Pflegeplätze für pflegebedürftige Menschen bedürfen nach Erteilung der Errichtungsbewilligung und vor tatsächlicher Inbetriebnahme zu ihrem Betrieb einer Bewilligung der Bezirksverwaltungsbehörde nach dem NÖ SHG 2000.

Pflegeeinheiten und Pflegeplätze zählen zu den stationären Diensten. Sie dienen zur dauernden oder kurzzeitigen Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege von überwiegend betagten Menschen die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann). Pflegeeinheiten sind Einrichtungen für 5 bis 12 pflegebedürftige Menschen, Pflegeplätze sind Einrichtungen für 1 bis 4 pflegebedürftige Menschen.

Auf Antrag können Abweichungen von der erteilten Errichtungsbewilligung im Betriebsbewilligungsverfahren genehmigt werden, wenn diese geringfügig sind und dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt wird. Seitens der Abteilung Soziales wird darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der Pflegeeinheiten und Pflegeplätze durch Um-, Zu- oder Ausbauten eine neuerliche Bewilligung der Einrichtung (Errichtung und Betrieb) seitens des Projektanten zu erwirken ist.

Die Bewilligung für die Errichtung und die Bewilligung für den Betrieb von Pflegeeinheiten und Pflegeplätzen ist grundsätzlich getrennt zu erteilen.

Fristen

Die Bewilligung ist vor der beabsichtigten Inbetriebnahme von Pflegeeinheiten und Pflegeplätzen zu erwirken.

Voraussetzungen

Die Bewilligung zum Betrieb von Pflegeeinheiten und Pflegeplätzen ist über Antrag des Bewilligungswerbers zu erteilen, wenn

  • die Behörde anlässlich eines Ortsaugenscheines und einer mündlichen Verhandlung festgestellt hat, dass die Ausführung der Sozialhilfeeinrichtung gemäß der erteilten Errichtungsbewilligung erfolgt ist,
  • eine fachlich geeignete Person für die Leitung der Sozialhilfeeinrichtung bestellt wurde,
  • ausreichend und entsprechend ausgebildetes Personal – bezogen auf den zu betreuenden Personenkreis und die vorgesehenen Betreuungs-, Pflege- und Rehabilitationsmaßnahmen – für den Betrieb der Sozialhilfeeinrichtung zur Verfügung steht,
  • die für den inneren Bereich der Sozialhilfeeinrichtung erforderliche Hausordnung, welche in groben Zügen Tagesablauf, das Therapie- und Betreuungsangebot und die personelle Verantwortlichkeit wiederzugeben hat, vorliegt sowie
  • die baubehördliche Benützungsbewilligung.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

Zum Seitenanfang top