Starkstromleitungen - Bewilligung

Allgemeine Information

Für die Errichtung und Inbetriebnahme von elektrischen Leitungsanlagen für Starkstrom ist grundsätzlich eine behördliche Bewilligung notwendig, die mit Bescheid erteilt wird.

Ausnahmen von der Bewilligungspflicht bestehen für

  • elektrische Leitungsanlagen, die sich nicht nur auf das Gebiet des Bundeslandes Niederösterreich erstrecken und für Leitungsanlagen, die dem Betrieb von Eisenbahnen, des Bergbaues, der Luftfahrt, der Schifffahrt, den technischen Einrichtungen der Post, der Landesverteidigung oder Fernemeldezwecken dienen (für diese Anlagen gelten andere gesetzliche Bestimmungen);
  • elektrische Leitungsanlagen bis 1000 Volt
  • elektrische Leitungsanlagen, die zu Eigenkraftanlagen gehören
  • elektrische Leitungsanlagen, über die ausschließlich aus erneuerbaren Energieträgern erzeugte elektrische Energie abgeleitet wird.

Fristen

Die Behörde hat binnen sechs Monaten nach Vorliegen eines vollständigen Antrages zu entscheiden.

Voraussetzungen

Die Bewilligung ist vom Errichter/Betreiber der Anlage bei der Behörde zu beantragen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • ein technischer Bericht (Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten elektrischen Leitungsanlage);
  • ein Katasterplan, aus dem die Trassenführung der Leitungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind; 
  • ein Verzeichnis der vom Leitungsbau beanspruchten Grundstücke (Grundstücksnummer, Katastralgemeinde, Namen und Anschrift der Eigentümer der Grundstücke sind anzugeben);
  • ein Kreuzungsverzeichnis (vom Bauvorhaben betroffene fremde Anlagen mit Namen und Anschrift der Eigentümer)

Bau- und Betriebsbewilligung:
Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die elektrische Leitungsanlage dem öffentlichen Interesse der Versorgung der Bevölkerung oder eines Teiles derselben mit elektrischer Energie nicht widerspricht.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

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