Abfallsammlung/-behandlung - Stammdatenregistrierung

Allgemeine Informationen

Abfallsammlerinnen/Abfallsammler und Abfallbehandlerinnen/Abfallbehandler müssen sich vor Aufnahme der Tätigkeit im Stammdatenregister auf edm.gv.at des Bundesministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie (BMK) registrieren. Im Rahmen der Registrierung müssen sie ihre Standorte und Anlagen im Register erfassen.

Weitere Informationen zur Stammdatenregistrierung, insbesondere eine Hilfestellung zur Anlagenregistrierung und Strukturierung von Anlagen im Register, finden sich auf edm.gv.at ( BMK).

Das Stammdatenregister "ZAReg" (vormals "eRAS") wurde auf der Grundlage des Abfallwirtschaftsgesetzes eingerichtet und bildet ein zentrales Anlagen- und Personenregister, das für zahlreiche Meldungen im Bereich der Abfallwirtschaft und Umwelt genutzt wird. Das ZAReg ermöglicht

  • ein rechtsraumübergreifendes Erfassen von Anlagen- und Personenstammdaten,
  • die strukturierte Abbildung von personen- und anlagenbezogenen Berechtigungen (z.B. Inhalte von Genehmigungsbescheiden) und
  • das Abwickeln zahlreicher Meldepflichten über sogenannte EDM-Anwendungen.

Alle EDM-Anwendungen greifen auf die im ZAReg gespeicherten Daten zu. Die erfassten Stammdaten stehen den jeweiligen registrierten Personen (derzeit über 40.000) sowie den zuständigen Behörden zur Verfügung. Für die Öffentlichkeit wurden allgemeine Abfragemöglichkeiten eingerichtet.

Erforderliche Unterlagen

Es werden keine besonderen Unterlagen benötigt.

Tipp

Für das Erstellen des Registrierungsantrages den Firmenbuchauszug und die Klassifikationsmitteilung der Statistik Austria (Branchencode) bereithalten. Als Unterstützung bei der Stammdatenpflege bzw. Registrierung von Anlagen können die entsprechenden Genehmigungsbescheide herangezogen werden.

Fristen

Die Registrierung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Für den Inhalt verantwortlich

Bundesministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie

Kosten

Es fallen keine Gebühren und Abgaben an.

Letzte Aktualisierung

22. Januar 2024

Rechtsgrundlagen

Verfahrensablauf

Die Registrierung auf dem edm.gv.at ( BMK) läuft in zwei Schritten ab: Zuerst wird ein Registrierungsantrag gestellt. Nach Erhalt der EDM-Zugangsdaten müssen die Daten ergänzt und vervollständigt werden.

Erforderliche Angaben für den Registrierungsantrag:

  • Name
  • Sitz-Adresse
  • Zustelladresse
  • Gegebenenfalls Firmenbuchnummer, Vereinsregisternummer oder Ergänzungsregisternummer (Diese Nummern müssen im Registrierungsantrag enthalten sein und können später nicht mehr eingetragen oder geändert werden!)
  • Branchencode (vierstellig)
  • Kontaktperson

Nach Absenden des Registrierungsantrages erhält die Abfallsammlerin/der Abfallsammler oder die Abfallbehandlerin/der Abfallbehandler eine Identifikationsnummer (Personen-GLN) und die persönlichen Zugangsdaten zum Register übermittelt. Mit diesen Zugangsdaten muss sie/er erneut in das Register einsteigen und insbesondere Angaben zu folgenden Daten ergänzen:

  • Adressen der Standorte
  • Behandlungsverfahren
  • Anlagen, Anlagentypen
  • Berichtseinheiten
  • zutreffendenfalls weitere Kontaktdaten bzw. Kontaktpersonen

Hinweis

Die Registrierung ist erst abgeschlossen, wenn diese Daten vollständig im Register eingetragen sind. Durch die Eintragung im Register wird auch jedem Standort und jeder Anlage eine Identifikationsnummer (Standort-GLN, Anlagen-GLN) zugeordnet.

Voraussetzungen

Das Sammeln oder Behandeln von Abfällen.

Zum Formular

asd

Zusätzliche Informationen

Authentifizierung und Signatur

Eine Authentifizierung oder Unterfertigung des Antrages ist nicht vorgesehen.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

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