Stromerzeugungsanlagen - Genehmigung

Allgemeine Information

Wer in Niederösterreich eine Anlage zur Stromerzeugung (Erzeugungsanlage) errichten, betreiben oder eine bestehende Anlage wesentlich ändern will, muss grundsätzlich eine Genehmigung nach dem NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005 einholen.

Ausgenommen von der Genehmigungspflicht nach diesem Gesetz sind

  • Anlagen mit einer Engpassleistung bis einschließlich 20 Kilowatt (kW);
  • mobile Erzeugungsanlagen;
  • Anlagen, für deren Errichtung und Betrieb eine Genehmigung nach bestimmten Rechtsvorschriften des Bundes (abfall-, berg-, fernmelde-, gewerbe-, luftreinhalte- oder verkehrsrechtliche Vorschriften) erforderlich ist.

Fristen

Die Behörde muss innerhalb von sechs Monaten ab Vorliegen eines vollständigen Antrages entscheiden.

Voraussetzungen

Die Erteilung der Genehmigung ist schriftlich bei der Behörde zu beantragen.

Dem Antrag sind folgende Unterlagen, welche von einem nach den berufsrechtlichen Vorschriften hiezu Befugten erstellt sein müssen, in (zumindest) zweifacher Ausfertigung anzuschließen:

  • ein technischer Bericht mit Angaben über Zweck, Umfang, Betriebsweise und technische Ausführung der geplanten Erzeugungsanlage; insbesondere über Primärenergien, Energieumwandlung, Engpassleistung und Spannung; Pläne über die Ausführung,
  • ein Plan, aus welchem der Standort der Erzeugungsanlage und die betroffenen Grundstücke mit ihren Grundstücksnummern ersichtlich sind,
  • ein Verzeichnis der von der Erzeugungsanlage berührten fremden Anlagen, wie Eisenbahnen, Versorgungsleitungen und dergleichen, mit Namen und Anschrift der Eigentümer,
  • ein Verzeichnis, welches enthält
    - die Namen und Anschriften der Eigentümer der Grundstücke, auf welchen die    Erzeugungsanlage errichtet werden soll, einschließlich der dinglich Berechtigten (ausgenommen Hypothekargläubiger),
    - die Namen und Anschriften der Eigentümer der unmittelbar an den Standort der Erzeugungsanlage angrenzenden Grundstücke, die in einem Abstand von nicht mehr als 500 m von der Anlage liegen;
    Wenn diese Eigentümer Wohnungseigentümer im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes 2002 sind, die Namen und Anschriften des jeweiligen Vertreters der Eigentümergemeinschaft (§ 18 WEG 2002),
  • ein Ausschnitt aus dem rechtskräftigen Flächenwidmungsplan, aus welchem die Widmung der von der Erzeugungsanlage betroffenen und der an die Anlage unmittelbar angrenzenden Grundstücke ersichtlich ist,
  • ein Verzeichnis allfälliger Bergbaugebiete, in denen die Erzeugungsanlage liegt oder zu liegen kommt, samt Namen und Anschrift der Bergbauberechtigten,
  • eine Begründung für die Wahl des Standortes unter Berücksichtigung der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse,
  • bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW weiters eine planliche Darstellung unter Berücksichtigung der Blickbeziehungen und Sichtachsen, eine Photomontage, eine Beschreibung der Gestaltungscharakteristik der nächst gelegenen Orte sowie eine perspektivische Ansicht,
  • eine Beschreibung und Beurteilung der voraussichtlichen Gefährdungen und Belästigungen im Sinne des § 11 Abs. 1 NÖ Elektrizitätswesengesetz 2005, welche von der Erzeugungsanlage ausgehen können. Maßgeblich sind
    - Gefährdungen des Lebens oder der Gesundheit des Anlagenbetreibers und von Nachbarn,
    - Gefährdungen des Eigentums oder dinglicher Rechte von Nachbarn und
    - mögliche Belästigungen von Nachbarn (z. B. durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung),
  • eine Beschreibung der Maßnahmen, mit denen Gefährdungen oder Belästigungen des Vorhabens beseitigt, verringert oder ausgeglichen werden sollen,
  • eine Beschreibung, auf welche Art und Weise die bei der Stromerzeugung zum Einsatz gelangenden Energien effizient genutzt und auf welche Art und Weise Rückstände verwertet, gelagert oder entsorgt werden sollen,
  • Angaben über den Netzanschlusspunkt, Darstellung der Anschlussanlage,
  • bei Erzeugungsanlagen mit einer Engpassleistung von mehr als 500 kW, wenn deren Errichtung und Betrieb Auswirkungen auch auf das Leben und die Gesundheit von Personen haben kann, die in angrenzenden Gemeinden wohnen, oder für diese Personen zu unzumutbaren Belästigungen führen kann: - ein Verzeichnis der unmittelbar angrenzenden Gemeinden und - Ausschnitte aus den rechtskräftigen Flächenwidmungsplänen dieser Gemeinden,
  • der Nachweis des Eigentums an den Grundstücken, die von Maßnahmen zur Errichtung oder Änderung von Erzeugungsanlagen dauernd in Anspruch genommen werden sollen oder, wenn der Eigentümer nicht Antragsteller ist, die Zustimmungserklärung dieser Grundeigentümer, soweit sie erlangt werden konnten.

Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung:

Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn gewährleistet ist, dass durch die Errichtung und den Betrieb der Erzeugungsanlage

  • das Leben oder die Gesundheit sowohl des Betriebsinhabers als auch der Nachbarn nicht gefährdet wird,
  • das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn nicht gefährdet werden,
  • Nachbarn durch Lärm, Geruch, Erschütterung, Wärme, Schwingungen, Blendung oder in anderer Weise nicht unzumutbar belästigt werden,
  • die zum Einsatz gelangende Energie unter Bedachtnahme auf die Wirtschaftlichkeit effizient eingesetzt wird und
  • der Standort geeignet ist.

Zusätzliche Informationen

Zuständige Stelle

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