Im Bundesland Niederösterreich bedarf die Aufstellung und der Betrieb von Ge-schicklichkeitsautomaten, das sind Spielautomaten, bei denen bei Erreichen eines bestimmten Spielerfolges keine Gewinne ausbezahlt oder ausgefolgt werden, die nur der Erprobung der eigenen Geschicklichkeit dienen und der Spielerfolg nicht ausschließlich oder vorwiegend vom Zufall abhängt, einer behördlichen Bewilligung. Verboten sind die Aufstellung und der Betrieb von Spielautomaten, deren Benützung eine Geringschätzung der Menschenwürde, eine Verrohung oder sonst eine Ver-letzung sittlichen Empfindens zur Folge haben könnte oder die Kriegshandlungen darstellen.