Teilstationäre und stationäre Einrichtungen bedürfen nach Erteilung der Errichtungsbewilligung und vor tatsächlicher Inbetriebnahme zur ihrem Betrieb einer Bewilligung der Abteilung Soziales nach dem NÖ SHG 2000.
Unter teilstationäre oder stationäre Dienste fallen laut Definition folgende Einrichtungen:
Teilstationäre Dienste:
Das sind Einrichtungen zur Unterbringung, Betreuung und Aktivierung von pflegebedürftigen Menschen oder Menschen mit besonderen Bedürfnissen während eines Teiles des Tages oder während der Nachtzeit.
Es sind dies insbesondere:
- Tagesstätten für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
- Tagesstätten für ältere Menschen
Stationäre Dienste:
Das sind Einrichtungen zur dauernden oder kurzzeitigen Unterbringung, Versorgung, aktivierenden Betreuung und Pflege von Menschen mit besonderen Bedürfnissen und Menschen in außerordentlichen Notsituationen, die nicht oder nicht mehr in der Lage sind, selbstständig einen eigenen Haushalt zu führen und denen die notwendige Hilfe weder im familiären Bereich noch durch teilstationäre oder ambulante Dienste ausreichend oder zufrieden stellend geboten wird (werden kann).
Stationäre Dienste umfassen:
- Wohnhäuser und Wohnformen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
- Rehabilitationseinrichtungen für Menschen mit besonderen Bedürfnissen
- Wohnhäuser für Menschen in außerordentlichen Notsituationen
Auf Antrag können Abweichungen von der erteilten Errichtungsbewilligung im Betriebsbewilligungsverfahren genehmigt werden, wenn diese geringfügig sind und dadurch der Zweck der Sozialhilfeeinrichtung nicht beeinträchtigt wird. Seitens der Abteilung Soziales wird darauf hingewiesen, dass bei einer Änderung der betrieblichen Anlage durch Um-, Zu- oder Ausbauten neben einer neuerlichen Bewilligung der Einrichtung auch eine neuerliche Bewilligung des Betriebes seitens des Projektanten zu erwirken ist.
Die Bewilligung für die Errichtung und die Bewilligung für den Betrieb einer teilstationären oder stationären Einrichtung ist grundsätzlich getrennt zu erteilen.