Die Schischulbetriebsbewilligung kann unter bestimmten Voraussetzungen durch die Verlassenschaft, den erbberechtigten überlebenden Ehegatten, die überlebenden erbberechtigten Kinder oder Wahlkinder, d.h. durch Fortbetriebsberechtigte, ausgeübt werden; mehreren Fortbetriebsberechtigten steht dieses Recht gemeinschaftlich zu, soweit der Bewilligungsinhaber diesbezüglich rechtsgültig nichts anderes verfügt hat; die Fortbetriebsberechtigten haben den Fortbetrieb der Bewilligungsbehörde anzuzeigen;
Ein Fortbetriebsberechtigter kann einen Stellvertreter namhaft machen, wenn er die gesetzlich geforderten persönlichen Voraussetzungen (Staatsbürgerschaft, Eigenberechtigung, Vollendung 24. Lebensjahr, Zuverlässigkeit, körperliche Eignung, fachliche Befähigung und praktische Betätigung) nicht selbst erfüllt;
Die Schischulbetriebsbewilligung für Gesellschaften darf unter bestimmten Voraussetzungen nach Ausscheiden des Geschäftsführers bis zur Bestellung eines neuen Gesellschafters ausgeübt werden;