Bei Zuzug von Kindern im laufenden Kindergartenjahr, die nach § 19a zum Kindergartenbesuch verpflichtet sind, können Überschreitungen der Gruppenhöchstzahlen um maximal zwei Kinder je Kindergartengruppe (ausgenommen heilpädagogisch integrative Gruppen) im betreffenden Kindergartenjahr mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen.